FISCHEREIORDNUNG

für das Revier Pielach I/3

(Fischereiausübungsberechtigter Brigadier i.R. Gerhard Schmid)

Mit der Übernahme dieser Fischereiordnung wird die Verpflichtung zu ihrer Kenntnisnahme und Einhaltung übernommen.Reviergrenze: siehe Karte

Allgemeine Bestimmungen:

  1. Der Fischereierlaubnisschein ist nur gemeinsam mit einer gültigen Fischerkarte für das Bundesland NÖ oder einer
    Gastkarte gültig. Beide Ausweise sind beim Fischfang mitzuführen und den Aufsichts- oder Exekutivorganen mit dem Fang
    unaufgefordert vorzuweisen.
     
  2. Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln oder, sei es auch nur für kurze Zeit oder aus welchen Gründen immer,
    inVertretung der eigenen Person angeln zu lassen.
     
  3. Das Fischen ist nur von 1 Stunde vor Sonnenauf- bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
     
  4. Das Fischen ist von Montag bis Sonntag an 3 Tagen gestattet.
     
  5. Eine Übertretung dieser Fischereiordnung berechtigt zur Entziehung des Fischereierlaubnisscheines ohne Anspruch
    auf Rückvergütung auch nur eines Teiles der entrichteten Lizenzgebühr.
     

Besondere Bestimmungen:

  1. Bei Entnahme sind die Zeit, Art und der Ort sofort anzuführen.
     
  2. Die wöchentliche Fangentnahme wird mit 8 Salmoniden (Tageskarten 4 Salmoniden) festgelegt.
    Die Fangzahl von 100 Salmoniden pro Saison (davon max. 10 Äschen) darf nicht überschritten werden.
     
  3. Pro Tag dürfen nur insgesamt 5 Salmoniden als Fang entnommen werden, wobei die Gesamtzahl von 8 pro Woche nicht
    überschritten werden darf. Mit der Entnahme von 5 Salmoniden gilt der Tag als konsumiert.
     
  4. Jeder Lizenznehmer ist berechtigt, einen Gast pro Saison – unter Einhaltung der Fischreiordnung – mitzunehmen.
    Er haftet für den Gast. Der Gast ist in die Lizenz mit Namen, Wohnort und Fischtag einzutragen.
     
  5. Für Lizenznehmer mit Huchenfang kann zusätzlich ein Gast ab 01.07. für den Huchenfang eingeladen werden,
    sodass für 2 Tage (1x Salmonide, 1x Huchen) eine Gastkarte konsumiert werden kann.
     
  6. Die Brittelmaße und Schonzeiten werden wir folgt festgelegt:

    Bach- und Regenbogenforelle sowie Saibling 30 cm , Äsche 38 cm, Huchen 75 c
    m Nase ist ganzjährig geschont.
    Für alle anderen Fischarten gelten die Bestimmungen der Fischereiordnung des NÖ Fischereigesetzes.

    Für alle anderen Fischarten gelten die Bestimmungen der Fischereiordnung des NÖ Fischereigesetzes.

    Schonzeiten:
             
    Bachforelle                             16.09. – 15.03.
    Regenbogenforelle               01.12. – 15.03.
    Äsche                                       01.12. – 30.06.
    Huchen                                   01.03. – 30.06. (Saisonende 28.02. Folgejahr)
     
  7. Erlaubte Fischfanggeräte und Köder

    Pielach:
    nur Fliegenrute (Schonhaken wird empfohlen)
    künstliche Fliege, Nymphe, Streamer.
    Mit Spinnrute, Obst und Einfachhaken auf Aitel.

    Werkbach und Kremnitz:
    Neben genannten Ködern auch künstliche und tote Köderfische (Koppen),
    mit Einfachhaken.
    Huchen ab 01.07. bis 28.02. Folgejahr
    Fliegenrute (s.sonstige Bestimmungen für Salmoniden).
    Ab 01.12. bis 28.02. Folgejahr
    Spinnrute, Einfachhaken mit künstlichem Köder oder totem Köderfisch, Mindestgröße 10 cm.
     
  8. Das Fischen ist von 16.03. bis 28.02. (Folgejahr für Huchenfang) mit Wathose erlaubt.